Inhalt


Handreichung: Bezirksbeiräte und die Partizipation von Menschen mit Behinderungen


Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, die umfassende Mitwirkung von Menschen mit Behinderungen an gesellschaftlichen Entscheidungsprozessen umzusetzen. Das im Oktober 2021 in Kraft getretene, neugefasste Landesgleichbehandlungsgesetz des Landes Berlin greift die Verpflichtung der UN-BRK auf. Es enthält auch Vorgaben für die politische Partizipation von Menschen mit Behinderungen auf der Landes- und Bezirksebene. Welch wichtige Bedeutung Bezirksbeiräten für die Gewährleistung politischer Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zukommt, verdeutlicht eine aktuelle Handreichung der Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention beim Deutschen Institut für Menschenrechte. Das Papier zeigt auf, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Bezirksbeiräte eine selbstständige und selbstbestimmte Interessenvertretung von Menschen mit Behinderungen gegenüber der Bezirksverwaltung ermöglichen können.

Die Handreichung im Wortlaut (PDF)


Keine Kommentare


Bitte loggen Sie sich rechts oben ein, um Kommentare zu schreiben.

Wenn Sie noch kein Netzwerkerprofil angelegt haben, können Sie sich hier registrieren.